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Satzung

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der Freiwilligen Feuerwehr Niederöfflingen



§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Niederöfflingen

(2) Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.
Eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgt nicht.

(3) Der Sitz des Vereins ist Niederöfflingen



§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Niederöfflingen hat die Aufgabe
a) das Feuerwehrwesen in der Verbandsgemeinde Manderscheid zu fördern,
b) für den Brandschutzgedanken zu werben,
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d) die Jugendfeuerwehr zu fördern,
e) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
um Sinnen der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordung
1977 vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Politische Betätigungen sind ausgeschlossen.



§ 3 - Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Altersabteilung,
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den fördernden Mitgliedern.



§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag
der Aufnahme.

(2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß den hierfür geltenden
Vorschriften der Einsatzabteilung angehören.

(3) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der
Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf
eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich
besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

(5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische
Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit
mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.



§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von
drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

2(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss
ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

(3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese
Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde
entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht
die Mitgliedschaft.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

(5) Im Einzelnen ist der Auszuschließende anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich
zu begründen.

(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des
Mitgliedes gegen den Verein.



§ 6 – Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
a) jährliche Mitgliederbeiträge der fördernden Mitglieder, deren Höhe von
der Mitgliederversammlung auf 20,00 EUR festgesetzt wurde,
b) freiwillige Zuwendungen,
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln



§ 7 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung,
b) Vereinsvorstand.



§ 8 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist
das oberste Beschlussorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich
unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist einberufen.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb
einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.



§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Rechnungsführers, des Schriftführers, des Gerätewarts,
des Jugendfeuerwehrwarts, des Vertreters der Wehrführers und der Besitzer für eine
Amtszeit von zwei Jahren,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
e) Wahl des Kassenprüfers,
f) Wahl von Ehrenmitgliedern,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.



§ 10 - Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei
Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden,
die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten
Einladung hingewiesen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich geheim.

(3) Rechnungsführer, Schriftführer, Gerätewart, Jugendfeuerwehrwart, Vertreter
der Fahrerstaffel und Beisitzender werden geheim gewählt. Gewählt ist, wer die
meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit
von Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.



§ 11 – Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht, kraft Amtes aus

a) dem Wehrführer als Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Wehrführer als stellvertretendem Vorsitzenden und gemäß
Wahl nach § 10 (3) dieser Satzung,
c) dem Rechnungsführer,
d) dem Schriftführer,
e) dem Gerätewart,
f) den zwei Beisitzenden.

(2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die
Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

(3) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung.
Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm
unterzeichnet wird.

(4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.



§12 - Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien
der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.

(2) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den
Vorsitzenden abgegeben.

(3) Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.



§ 13 - Rechnungswesen

(1) Der Rechnungsführer ist über die ordnungsgemäße Erledigung der
Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(3) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnungen
zur Prüfung vor.

(4) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
Jahreshauptversammlung Bericht.



§ 14 - Jugendfeuerwehren

Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil diese Satzung.



§ 15 - Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit
drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschießen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht Beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss
zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit
einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird.
In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Niederöfflingen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der
gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.



§ 16 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 18.März 2006 in Kraft.


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